Architekt & Ingenieur: Rechtsprechung: Haftungsbeispiele und Urteile

Schadensersatzanspruch auch ohne vorherige Rüge gegen Architekten wegen Baumängeln 

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.
BGB § 635 a.F.Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Okt. 2007– VII ZR 65/06 –.(OLG Frankfurt) BauR 12/2007, 2083 ff.

Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker 

1. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden kann. 
2. Der Architekt haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt. 
BGB §§ 427, 634, 635 a.F.; HOAI § 15, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2007– 21 U 38/05 –. BauR 11/2007, 1914 ff.

Architektenbetreuung bei Hausbau in Eigenleistung 

Übernimmt ein Architekt neben der Planung auch die Betreuung der Bauherren, die das geplante Haus weitgehend in Eigenleistungerstellen, so hat er im Rahmen der Bauüberwachung durch eindeutige Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Form darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Streifenfundamente erstellt werden. Die Bauherren trifft bei Unterlassen dieser Anweisungen kein Mitverschulden. 
BGB §§ 631, 635 a.F.; HOAI § 7 IIIOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2004 -I-22 U 150/03NZBau 7/2005, 408 ff