Berechnung des Honorars in besonderen Fällen: Anwendung von HOAI-Splittertabellen

Der Einsatz von Splittertabellen zur Berechnung von Teilgrundleistungen der HOAI

Der Gesetzgeber hat als kleinste Einheit zur Honorarberechnung nach HOAI die Leistungsphasen bestimmt. Zur Berechnung von Teilleistungen ist dies häufig nicht erschließend, daher hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2004, Az: VII ZR 174/03 daraufhin gewiesen, dass es in Einzelfällen (§ 5 HOAI alt/ § 8 HOAI 2009, 2013) hilfreich ist, sich an der Steinforttabelle oder ähnlichen zu orientieren.

Wenn die Leistungsphase die kleinste Abrechnungseinheit ist, wieso darf das Honorar innerhalb einer Lph gekürzt werden?

Diese Streitfrage entsteht regelmäßig, wenn der Auftraggeber nicht alle Teile einer Leistungsphase beauftragt bzw. der Planer nicht alle Grundleistungen zur Durchführung des Projektes erbringen musste. Der Auftraggeber kann diesbezüglich berechtigt sein, das Honorar nachträglich zu mindern.

In der Praxis zieht sich der Ingenieur regelmäßig darauf zurück, dass der werkvertraglich geschuldete Erfolg eingetreten ist und er Anspruch darauf hat, dass sein Honorar vereinbarungsgemäß gezahlt werden müsse, denn der Gesetzgeber sieht als kleinste Abrechungseinheit von Grundleistungen die Leistungsphase vor.

Der Auftraggeber hält vor, dass er nur jene Leistung zu bezahlen hat, die erbracht wurde und je nach Ausgestaltung des Vertrages kann die Auftraggeberseite die Erbringung von Teilen einer Grundleistung als ein Teilerfolg angesehen werden.

Diese Betrachtungen stehen im Spannungsfeld und teilweise sind hier Landgerichte und der BGH unterschiedlicher Auffassung.

Grundlage dieses Problems bildet eine nicht zulässige Vermengung von Preis- und Vertragsrecht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es gar nicht darauf ankäme, ob alle Teile einer Leistungsphase zur Erzielung des Gesamterfolges notwendig seien, wenn die kleinste Abrechnungseinheit ohnehin die Leistungsphase ist.

Hat der der Bauherr auch Teile von Leistungsphasen, die nicht zur Durchführung des betreffenden Bauwerkes notwendig sind, bestellt und der Planer erbracht, so müssen sie auch bezahlt werden.

Werden jedoch Teilgrundleistungen nicht erbracht, ist der Auftraggeber unter Berufung auf § 8 HOAI berechtigt, ein geringeres Honorar auszuhandeln.

§8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden. 
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren

D. h. bei der Festschreibung eines geringeren Honorars wegen nicht erbrachter Teilgrundphasen ist es unerheblich, ob die gegenständliche Teilgrundphase zur Erzielung der Gesamtwerkerfolges notwendig ist oder nicht.

Zur Abrechnung in besonderen Fällen bezieht sich § 8 HOAI nur auf die honorarrechtliche Vorgabe und stellt nicht auf den werkvertraglichen Erfolg ab.

Entscheidend für die Honorarberechnung ist es also unabhängig vom Anlass, welcher Leistungsumfang vertraglich auf den Auftragnehmer übertagen wurde.

Für die Ermittlung einer angemessenen Honorarhöhe von Teilgrundleistungen empfiehlt der BGH den Einsatz von Splittertabellen, da die einzelnen Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase in der HOAI nicht geregelt sind.

Die in solchen Tabellen (Korbion, Mantscheff, Vygen, Siemon, Steinfort ….) aufgeführten Abrechungssätze sind grundsätzlich als Richtwerte anzusehen.

Die Ingenieurversicherung hat für die HOAI Stand 1996, 2009, 2013 entsprechende Detailrechner zur Veranschaulichung online zu Verfügung gestellt.

Hier geht es zu den HOAI-Online-Rechnern: