Die Grenzen der Rechtsberatung des Architekten

Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Am 01.07.2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Nach dem alten Rechtsberatungsgesetz war die Erledigung von Rechtsangelegenheiten dritter nur Rechtsanwälten oder Personen mit gesetzlicher Erlaubnis vorbehalten. Der Architekt und Ingenieur sah sich in der Vergangenheit bei Ausübung seiner Tätigkeit, die von ihm eine umfassende Beratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflicht abfordert, schnell der verbotenen Rechtsberatung ausgesetzt.

Die Überzeugung, dass sich vor der Reform des Rechtsberatungsgesetzes für den Architekten in dieser Hinsicht nahezu alles in einer Grauzone befand, ist genauso falsch wie die Idee, dass nun alles, was mit dem Bauwerk und dem Auftraggeber in Bezug auf Rechtsberatung zusammenhängt, erlaubt sei. Der Architekt bewegt sich weiterhin in einem Spannungsfeld, denn eine Grauzone bleibt immer noch bestehen.

Insbesondere Planer, die aufgrund Ihrer Ausbildung oder langen Berufsausübung über eine fundierte Kenntnis
im Baurecht verfügten, erbrachten für Ihre Auftraggeber Leistungen, die über die Architektenleistungen hinausgingen und eher den Rechtsdienstleistungen zuzuordnen waren. Für diese Gruppe wollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen und die Grauzone zwischen erlaubter und nicht erlaubter Rechtsberatung beseitigen. Ab einem bestimmten Grad muss der Architekt jedoch die Rechtsdienstleistung an den Rechtsanwalt abgeben.

Was ist eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen)

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

  1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
  2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
  3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
  4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
  5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
  6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Nach Auffassung des Ausschusses berührten viele Nebenleistungen des Architekten das Rechtsdienstleistungsgesetz gar nicht, weil sie gar nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fielen.

Maßgeblich für den Architekten sind jedoch die folgenden Bestimmungen:

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Demnach sind dem Architekten nur dann Rechtsdienstleistungen erlaubt, die als Nebenleistungen anzusehen sind und im Zusammenhang mit seiner Ingenieurtätigkeit stehen. Für den Erlaubnisvorbehalt ist also zu beurteilen, ob nach Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eine Nebenleistung vorliegt, für die aus der Haupttätigkeit hinreichende Rechtskenntnisse vorhanden sind.

Voraussetzungen werden erfüllt durch:

  • Einen Architektenauftrag, zu dem die Rechtsdienstleistung nur und ausschließlich als Nebenleistung hinzukommt.

Wichtig: Die Erbringung einer bestimmten Rechtsdienstleistung darf nicht als vertragliche Nebenleistung vereinbart werden.

  • Rechtskenntnisse, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden oder der Ausübung des Berufes eigentümlich und für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Architekt darf als Nichtanwalt also nur soweit rechtsberatend tätig werden, wie er für die Ausübung seiner Haupttätigkeit über Rechtskenntnisse verfügen muss.
  • § 4 RDG relativiert die Erlaubnis wieder erheblich: Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden. (Interessenkonflikt)

Dem Architekten sind in diesem sensiblen Bereich nur dann Tätigkeiten erlaubt, wenn sie ausschließen können, dass ihre eigene Dienstleistung nicht für eine Mangelhaftigkeit am Bauwerk in Frage kommt!

Zwei Beispiele dieser Grauzone:

  1. Ein besonderes Gefahrenpotential, leider erst oftmals postum festgestellt, bietet die Über- 
    nahme der Leistungsphasen 6 und 7 n. § 15 HOAI, die schell zur unerlaubten Rechtsberatung 
    führen können, wenn sie vom Planer zu weit ausgelegt werden, indem er die Vertragsangebote 
    der ausführenden Unternehmen prüft und eine oder beide Parteien hinsichtlich der Ausge-
    staltung des Vertrages berät oder beim Abschluss von Vereinbarungen mitwirkt, bei denen für die Abschätzung der rechtlichen Tragweite juristische Vorbildung von Nöten ist.

Unter der Mitwirkung bei der Vergabe ist die Vorbereitung von Vertragsbedingungen üblicher Bauverträge zu verstehen, diese umfassen im klassischen Sinn Gewährleistungsfristen n. VOB-B, Skontovereinbarungen, Vertragsstrafklauseln. Geht die Beratung über diesen Tellerrand hinaus, bewegt sich der Bauingenieur auf dem Terrain, das der anwaltlichen Haupttätigkeit vorbehalten ist.

  1. Erkennt der Architekt bei der Ausübung der von ihm übernommenen Leistungsphase 8 n. § 15 HOAI Defizite der ausführenden Unternehmen, die zu einer Nichtabnahme führen können, muss er sogar neben der Aufklärung seines Bauherren über §4 Pkt. 7 und 8 VOB-B selbst tätig werden und notwendige Schritte einleiten.

Unterlaufen ihm in a) und b) Fehler, haftet er. Handelt es sich dabei um eine unerlaubte Tätigkeit, ist er ohne Versicherungsschutz.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Fragt man Berufshaftpflichtversicherer von Ingenieuren wird man unisono hören, dass, sofern es sich um eine dem Architektenberuf eigentümliche und zuzuordnende Tätigkeit handelt, die Rechtsdienstleistung auch schon vorher versichert war. Damit hat sich also nicht viel geändert, nur die Abgrenzung ist etwas transparenter geworden.

Sich darauf zu verlassen wäre aber verfänglich, es sind in der Branche durchaus Fälle bekannt, bei denen der Versicherer* Inanspruchnahme auf Zahlung verwehrt hat, weil er es aufgrund von Gesprächen mit dem Versicherungsnehmer als erwiesen ansah, dass die hinreichende Sachkenntnis bei der Ausgestaltung von Verträgen fehlte und daraus schlußfolgerte, dass diese Rechtsberatung nicht der Architektentätigkeit gegenständlich sei.

* Die Beurteilung, ob es sich um eine faire oder kulante Verhaltensweise des Versicherungsunternehmens handelt, ist an dieser Stelle nicht angebracht, versichert ist das, was in den Bedingungen steht oder der Versicherer schriftlich zusagt.

Fazit: Verlagert sich der Schwerpunkt der Nebentätigkeit in einen Bereich, der entweder keine Nebenleistung mehr darstellt oder den klassischen Architekten-Nebenleistungen nicht mehr zuzurechnen ist, weil er sich der dem Architektenberuf eigentümlichen Rechtskenntnis entzieht, sollte der Architekt seinen Bauherren die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes empfehlen. 

Die ersten Versicherer haben zur Sicherstellung die Tätigkeiten im Rahmen des RDG in ihre besonderen Bedingungen aufgenommen. Trotzdem ist jeder Bauingenieur, der nicht identifizieren kann, ob es sich um eine erlaubte und damit versicherte Nebenleistung handelt, gut beraten mit seinem Versicherer den Deckungsschutz abzuklären.