Hinweise und Erläuterungen zum HOAI-Rechner

Anwendung,


Der Gesetzgeber hat als kleinste Einheit zur Honorarberechnung nach HOAI die Leistungsphasen bestimmt. Zur Berechnung von Teilleistungen ist dies häufig nicht erschließend, daher hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2004, Az: VII ZR 174/03 daraufhingewiesen, dass es in Einzelfällen (§ 5 HOAI alt/ § 8 HOAI 2009) hilfreich ist, sich an der Steinforttabelle oder ähnlichen zu orientieren. Wir haben bei der Erstellung der Software u. a. die Tabellen von Vygen und Siemon herangezogen.
D. h. sowohl die Rechenergebnisse und der Einsatz der Tabellen selbst dienen nur der Orientierung. Die Nutzung derselben darf auf keinen Fall dazu mißbraucht werden, Mindestsatzunterschreitungen zu verstecken oder bei Beauftragung ganzer Leistungsphasen eine  Honorarminderung vorzunehmen.

Für folgende Beispiele ist der Einsatz unseres HOAI-Rechners sinnvoll:

- Nach § 5 HOAI(1995, 2002) Abs. 2. Beauftragung, entspricht § 8 HOAI 2009, von Teilgrundleistungen innerhalb einer        Leistungsphase
- Bei Nichterbringung von zentralen Leistungen, wenn eine gesamte Lph. Auftragsgegenstand war
- Orientierungsgrundlage bei der Beauftragung von Subplaner mit Teilgundleistungsphasen
- Zur Festellung Mindestssatzunterschreitungen 
- Bewertungsgrundlage für Honoraraufteilung innerhalb von ARGE


Hinweis

Manche Tabellen sind in Fachkreisen umstritten und gelten ggf. als überholt (z. B. Steinforttabelle). Für bestimmte Teilgrundleistungen legen alle Tabellen unterschiedliche v.H.-Sätze zugrunde, teilweise ist die Abweichung sogar sehr groß,
so dass der Umgang mit derartigen Tabellen immer mit einem ausgewogenen kritischen Bewußtsein und dem Bezug zu den nachhaltig erbrachten Leistungen verbunden sein sollte.


Haftungsausschluss  


Unsere Software wurde mit größter Sorgfalt erstellt, der Einsatz ist jedoch nur für Demonstrationszwecke bestimmt, die Nutzung derselben erfolgt unter der Anerkennung, dass keine Haftung und Gewährleistung übernommen werden kann. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Mängel und Nachteile, die durch den Einsatz der Software entstehen können.

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