Wenn eine Pflichtversicherungsbestimmung für Berufshaftpflichtversicherung im jeweiligen Bundesland besteht. Diese Bestimmungen sind zu finden:
In den vorbezeichneten, zum Teil gesetztlichen Bestimmungen können Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie ein maximaler Selbstbehalt gefordert werden.
Nach dem neuen VVG, dessen Richtlinien bis spätestens 01.01.2009 umgesetzt werden müssen, greifen nun zusätzlich § 113, und 114 VVG. Demnach muß für eine Haftpflichtversicherung, für die eine Rechtsvorschrift (Versicherungsplicht) besteht, und soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, eine Mindestversicherungsumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorliegen.
Diese Neuregelung wird von den meisten Kammen und Behörden schon in 2008 umgesetzt. Die Versicherungsunternehmen haben bis 2008 vorwiegend eine 2- bis 3-fache Maximierung der im Jahr zur Verfügung stehenden Deckungssummen vorgesehen. Zur Umsetzung der VVG-Richtlinien werden die Kontrollorgane wie Kammern und Behörden entweder die bisherigen Mindestdeckungssummen anheben oder zur Erlangung des geforderten Betrages muß mit einer 4-fach-Maximierung gearbeitet werden.
Bei Neuabschlüssen sollen die vorbezeichneten Bestimmungen bereits 2008 erfüllt werden.
Eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung muß angepaßt werden.
Für Angehörige der Berufskammen (Ingenieurkammer/ Architektenkammer)
Die Länderkammen müssen in 2008 die Berufsordung und die ggf. das jeweilige Architektengesetz ändern, im Zuge dessen sollen für die Änderung bestehender Berufshaftpflichtverträge Übergangsfristen gelten.
Bei Fragen zum Thema oder Unklarheiten im konkreten Einzelfall