Pflichtversicherung: Berufshaftpflichtversicherung für Architekt und Ingenieur

Wann entsteht eine Versicherungspflicht für die Berufshaftpflicht der Architekten, Geologen, Ingenieure?

Wenn eine Pflichtversicherungsbestimmung für Berufshaftpflichtversicherung im jeweiligen Bundesland besteht. Diese Bestimmungen sind zu finden:

  • in der Landesbauordnung: geltend für den Entwurfsverfasser (auch Standsicherheit-, Brand- Wärme-, Schallschutz-)
  • im Architektengesetz
  • in der Berufsordnung der Länderkammern (Architektenkammer, Ingenieurkammer)
  • zusätzlich gelten Pflichtbestimmungen für Eintragungen in Listen (bspw. qualifizierte Tragwerksplaner, Ingenieure d. Geodäsie, Nachweisberechtigte/ Sachverständige) 
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Hier können Sie entsprechende Gesetze der jeweiligen Bundesländer ansehen (Landesbaukammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer)

Wie wirkt sich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Pflichtversicherung für den Architekt und Ingenieur aus?

Nach dem VVG greifen § 113, und 114 VVG. Demnach muss für eine Haftpflichtversicherung, für die eine Rechtsvorschrift (Versicherungsplicht) besteht, und soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorliegen.

Die Rechtsvorschriften werden föderal geregelt und sind Bundeslandspezifisch unterschiedlich und können die (alten) Mindestversicherungssummen des VVG überschreiten. 

Bsp. Hessen.

Regelung durch Ingenieurkammer, Architektenkammer, HNBVO, HLNUG Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

 

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