Ab dem 17.05.2010 wird durch das Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) die EU-Diensleistungsrichtinie in nationales Recht umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Dienstleister von sich aus nachfolgende Informationen dem Interessenten leicht zugänglich machen, z. B. in Form Infobroschüren, auf der Webseite (parallel zu den weiterhin bestehenden Impressumsvorgaben/ TMG) oder in Briefform beim Erstkontakt (Informationspflicht).
Nach § 2 DL-InfoV wird der Dienstleistungserbringer verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung seiner Leistung folgende Angaben zu machen:
Auf besondere Anfrage müssen Dienstleistungserbringer darüber hinaus nach § 3 u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen: Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, Angaben zu fachübergreifenden Tätigkeiten, beruflichen Gemeinschaften sowie ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren .
Die neue DL-infoV enthält auch Informationspflichten zu Preisangaben. Wenn Architektenleistungen nicht gegenüber einem privaten Letztverbraucher, sondern beispielsweise im gewerblichen Bereich erbracht werden, muss auf Anfrage der Preis der Leistung bzw. nähere Einzelheiten zur Berechnung des Preises mitgeteilt werden.
Siehe oben erster Absatz.